Grundsätze über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation

Ab dem 03.01.2018 ist die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet, Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die im Zusammenhang mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen stehen, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen werden 5 Jahre bzw. – bei entsprechender Anweisung der Finanzaufsicht – 7 Jahre gespeichert und stehen in diesem Zeitraum bei Nachfrage zur Verfügung. Die Richtlinie sieht keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht, etwa durch Verzicht des Kunden, vor.

Die Gesellschaft unterhält für eine transaktionsbezogene Kommunikation folgende Kommunikationskanäle: Telefon, Fax, E-Mail. SMS, WhatsApp und vergleichbare Nachrichtendienste sowie Audio/Video over Internet (z.B. Skype oder vergleichbare Dienste) sind ausdrücklich keine Kommunikationskanäle für transaktionsbezogene Kommunikation.

Unter „transaktionsbezogen“ ist jede Kommunikation von oder mit der Gesellschaft zu verstehen, die zu einem Auftrag über ein Finanzinstrument führen kann, unabhängig davon, ob ein Auftrag zustande kommt oder unterbleibt.

Auf Anfrage stellt die Gesellschaft dem Kunden eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung. Hierfür belastet die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe sich nach dem Aufwand richtet und erfragt werden kann.

Aufzeichnungen elektronischer transaktionsbezogener Kommunikation werden binnen eines Monats nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.

Stand: November 2017, Änderungen vorbehalten

Aufzeichnungspflicht